Selbstorganisiertes Leben

Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind Zweckgemeinschaften, in der Menschen sich eine Wohnung teilen, sich auf einen ambulanten Dienst verständigen und durch die entstehenden Synergien eine sehr gute Betreuungs- und Pflgesituation für sich schaffen können. 

Dazu ist es erforderlich, dass sich die Bewohner auf das gemeinsame Ziel verständigen, Regeln festlegen und den individuellen sowie den gemeinschaftlichen Entscheidungsrahmen für sich definieren. Entscheidungsbedarf nach innen und außen besteht in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft 

insbesondere in den Bereichen:

•  Vereinbarungen mit dem Vermieter des Wohnraums

•  Ausübung des Hausrechts

•  Vereinbarung innerhalb der Wohngemeinschaft in Bezug auf die Verteilung des Wohnraums

•  Einzug eines neuen Mitglieds in die Wohngemeinschaft

•  Auszug / Ausschluss eines Mitglieds

•  Anschaffung von gemeinschaftlich genutzten Einrichtungsgegenständen

•  Anschaffung von Lebensmitteln und anderen Verbrauchsgütern

•  Vereinbarung in Bezug auf die Beauftragung eines Betreuungs- und/oder Pflegedienstes

•  Vereinbarung in Bezug auf die die Gemeinschaft betreffende Tagesgestaltung etc.

 

Wenn die Mieter zu dem Willensbildungsprozess selber nicht mehr in der Lage sind, wird diese Aufgabe von gesetzlichen Betreuern oder Angehörigen übernommen.

Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften einigen sich wegen ihres Charakters der Selbstbestimmung nur für Bewohner, deren Angehörige oder Betreuer bereit sind, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen und in einen gemeinschaftlichen Prozess einsteigen wollen. Damit verbindliche Absprachen getroffen werden, ist es notwendig, dass sich die Bewohner organisieren, eine Bewohnerorganisation gründen und sich eine Satzung geben. 

Die Wohn- und Betreuungsgemeinschaften werden über sog. Auftraggebergemeinschaften in Form von Bewohner-GbR's sichergestellt.

 

Im Außenverhältnis schließt die GbRs gemeinschaftlich den Mietvertrag mit uns als Vermieter ab. Im Verhältnis zu Pflege- und Betreuungsanbietern ist es so, dass man sich auf einen ambulanten Dienst verständigt, mit dem individuelle Verträge abgeschlossen werden.

Wer neu in die Wohngemeinschaft einzieht, tritt in den bestehenden GbR-Vertrag ein und ist somit automatisch Mieter der Wohnung. Es ist nicht erforderlich, Untermietverträge abzuschließen.